Ehrenamt möglich machen!

 

Freistellung für ehrenamtliches Engagement

Der Gesetzgeber unterstützt das Engagement Jugendlicher und junger Erwachsener in der Jugendarbeit. Hierzu wurde im Herbst 2007 das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" verabschiedet.
 
Für die
  • Leitung von Freizeiten und Zeltlagern,
  • Teilnahme an Fortbildungen und Tagungen
  • Mitarbeit bei Schulungsveranstaltungen
kann eine Freistellung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Wer hat ein Recht auf Freistellung?
Grundsätzlich haben Jugendliche ab 16 Jahren, die in einem Dienstverhältnis stehen, sich in einer Berufsausbildung oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, ein Recht auf Freistellung.
 
Auszubildende haben einen Rechtsanspruch auf 5 Tage Freistellung.
Arbeitnehmer*innen haben einen Rechtsanspruch auf 10 Tage Freistellung.
Die Freistellung kann auf max. 3 Veranstaltungen verteilt werden.

So geht’s:

Die BDKJ-Diözesanstelle unterstützt das Engagement Ehrenamtlicher, die sich in den Mitgliedsverbänden des BDKJ oder in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten der Erzdiözese engagieren. Wir beantragen die Freistellung bei deinem Arbeitgeber für Dich. Lade hierzu das Antragsformular runter und lasse es der BDKJ-Diözesanstelle ausgefüllt und unterschrieben zukommen.
Wichtig: Für eine fristgerechte Beantragung muss der Antrag 6 Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in der BDKJ-Diözesanstelle vorliegen.
Tipp: Wir empfehlen vor der Antragsstellung den Arbeitgeber persönlich zu informieren. Du selbst kannst am besten für die Unterstützung deiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit begeistern!
 
 
 

Bildungsurlaub

Für eine Fortbildung kannst du Bildungsurlaub beantragen. Bildungsurlaub ist die bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung. Hierunter fallen Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
 
 
Hinweise: Änderung des BzG BW zum 01.07.2021
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 geändert. Die wesentlichen Änderungen sind:
 
  • Änderung der Fristen: Anträge auf Bildungszeit müssen nun spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
  • Es wird eine Schiedsstelle geschaffen, die bei Uneinigkeit bezüglich der Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Bildungsmaßnahme sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite angerufen werden kann.
  • Regelungen zu Kleinstbetrieben: Bei der Zählung der in einem Betrieb beschäftigten Personen wird zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen außerdem nur noch auf ausdrücklichen Wunsch die Ablehnung der Bildungszeit schriftlich begründen.
  • Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.
 
Hier findest du den Gesetzestext zur Änderung des BzG BW: